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Prävention

Hier finden Fachkräfte Informationen und Ansätze, um häuslicher Gewalt frühzeitig entgegenzuwirken. Dazu gehören Angebote der Täterarbeit, die gewaltausübende Personen dabei unterstützen, Gewaltmuster zu erkennen und zu verändern, sowie Maßnahmen der Gewaltprävention im Bildungsbereich – von Kita und Schule bis zur Familienbildung. Zusätzlich werden zentrale Rahmenbedingungen und Anforderungen in unterschiedlichen Systemen (u. a. Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Gesundheitssystem, Unterbringung nach Asylrecht) aufgezeigt, damit Prävention strukturell noch besser verankert werden kann.

In Sachsen leisten bisher drei Beratungsstellen an sieben Standorten sowie ein spezialisiertes Angebot für straffällig gewordene Menschen Präventionsarbeit durch Arbeit mit Gewaltausübenden. Sie unterstützen gewaltausübende Personen, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen, sodass von Gewalt geprägte Verhaltensmuster geändert und weitere Gewalt verhindert werden.

Die Standorte Leipzig und Grimma bieten einen barrierearmen Zugang.

Beratungsstellen mit Standorten

Gewaltprävention im Kindes- und Jugendalter wird in Kitas und Schulen von den pädagogischen Fachkräften, der Polizei, den Fachberatungsstellen, der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe oder der Landessportjugend geleistet. In Sachsen ist dabei eine breite Palette an Angeboten entstanden. Ein Teil davon widmet sich der Vorbeugung von Kindesmissbrauch und sexualisierter Gewalt. Eher wenige Angebote umfassen bereits das gesamte Spektrum geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Im Bereich der Familienbildung und Familienberatung existieren Angebote zur Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt durch Erwachsenenbildung.

Über die Präventionsangebote wird auf zentralen Internetportalen informiert, die von unterschiedlichen Akteuren betrieben werden:

»Prävention im Team« (PiT) ist die flächendeckende sächsische Landesstrategie im Themenfeld allgemeiner frühkindlicher und schulischer Prävention. Ziel ist es, in Schulen, Kitas, Sozialräumen sowie Gemeinden die Rahmenbedingungen für ein sicheres, kompetentes und gesundes Aufwachsen von Kindern bzw. Jugendlichen zu verbessern. Im Rahmen von PiT besteht auf Grundlage regionaler Kooperationsvereinbarungen eine verbindliche Zusammenarbeit von Kommunalverwaltung, Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) sowie den Polizeidirektionen, so genannte regionale PiT-Steuergruppen.

Ihr Ziel ist die Vernetzung und Ressourcenbündelung interdisziplinärer Präventionsaktivitäten. Anhand der PiT-Kinder- und Jugendbefragung können konkrete Präventionsbedarfe der Zielgruppe ermittelt sowie die präventive Erziehungs- und Bildungsarbeit langfristig und nachhaltig ausgerichtet werden. Auf der Internetplattform gibt es zudem eine landesweite Präventionsdatenbank mit konkreten Präventionsangeboten und Ansprechpersonen vor Ort für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche sowie pädagogisches Fachpersonal und Eltern. Darüber hinaus unterstützt der Landespräventionsrat Sachsen (LPR SN) die regionalen PiT-Steuergruppen unter anderem durch Beratung und Coaching, über die LPR-Gremien (Vorstand, Plenum, Arbeitsgruppen) sowie die Koordination von landesweiten Fördermöglichkeiten.

Zur Startseite der Landesstrategie »Prävention im Team« (PiT)

Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen Landesarbeitskreis Sachsen e.V. betreibt gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Internetplattform FABISAX. Die Plattform soll zur zentralen Sammelstelle für Angebote der Familienbildung und Familienberatung in Sachsen ausgebaut werden. Auf dieser Plattform können Familien Informationen zu sozialen Beratungsstellen und sonstigen Beratungsangeboten hinsichtlich aller familienbezogenen Themen recherchieren.

Zur Startseite des Angebots FABISAX

Zur Startseite des Landespräventionsrates

Zur Startseite des Landesamtes für Schule und Bildung

Für die Kinder- und Jugendhilfe ist in § 45 Abs. 2 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die »Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt« als eine Voraussetzung für den Betrieb von Einrichtungen geregelt. Dies gilt für:

  • Kindertageseinrichtungen (Kitas) in Trägerschaft der Gemeinden bzw. freier Trägerschaft,
  • Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung (§§ 32 ff. SGB VIII), der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII),
  • stationäre Wohnformen der Eingliederungshilfe für Minderjährige (§§ 34 und 35a SGB VIII),
  • Jugend- und Schülerwohnheime und gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII).

Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen und Schullandheime sind nach § 45 Abs. 1 SGB VIII von dieser Pflicht ausgenommen.

Das Landesjugendamt (LJA) ist als Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Parallel dazu haben die Mitarbeitenden der Einrichtungen zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII gegenüber dem kommunalen Jugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).

Die Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Jugendämter wiederum haben gegenüber dem Landesjugendamt als überörtlichem Leistungsträger nach § 8b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls sowie zum Schutz vor Gewalt.

Nach § 37a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind alle Träger ambulanter Leistungen und (teil-)stationärer Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben usw. erbringen, verpflichtet, »geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder« zu erbringen.

Dabei wird »insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts« gefordert. In Sachsen prüft der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) die Umsetzung der Anforderungen in den stationären Einrichtungen im Rahmen der Heimaufsicht.

Zur Startseite des Kommunalen Sozialverbandes

Nach § 44 Abs.2a Asylgesetz (AsylG) treffen die Länder geeignete Maßnahmen, »um bei der Unterbringung Asylbegehrender [in Aufnahmeeinrichtungen des Landes] den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten«. Nach § 53 Abs. 3 AsylG gilt diese Verpflichtung auch bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, für die die Kommunen zuständig sind.

In Bezug auf die Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber hat das Land 2016 ein »Sicherheitsrahmenkonzept für Erstaufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen« erlassen und 2022 mit dem »Gewaltschutzkonzept für Aufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen« konkretisiert (Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI), 2022).

Dabei hat sich der Freistaat Sachsen auch an den bundesweit einheitlichen »Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften« orientiert, die im Rahmen der Bundesinitiative »Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften« entwickelt wurden (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2021).

Die Landesdirektion Sachsen (LDS) prüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Aufnahmeeinrichtungen die Umsetzung des Gewaltschutzkonzepts. Hinsichtlich der Erstellung von Gewaltschutzkonzepten für die Gemeinschaftsunterkünfte durch die Kommunen hat das Land die Empfehlung ausgesprochen, sich am Konzept des Freistaates für Aufnahmeeinrichtungen zu orientieren.

Zur Startseite der Landesdirektion Sachsen

Zum Download des »Konzept zum Schutz vor Gewalt in den Aufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen«

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