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Verfolgung und Sanktionierung

Hier finden Sie Informationen dazu, wie häusliche Gewalt polizeilich und straf- bzw. familienrechtlich verfolgt und sanktioniert wird. Im Fokus stehen der polizeiliche Opferschutz in Sachsen, unter anderem durch Opferschutzbeauftragte als Schnittstelle zu Hilfesystemen und für das Management von Hochrisikofällen, sowie die Zuständigkeiten der Justiz – von Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und familienrechtlichen Entscheidungen bis zur strafrechtlichen Bearbeitung vor den Amtsgerichten.

In allen Polizeidirektionen werden seit 2019 hauptamtliche Opferschutzbeauftragte eingesetzt. Sie sind einerseits Ansprechpersonen nach Innen für die Polizeibediensteten in den Polizeirevieren und andererseits nach Außen für die spezialisierten Hilfsdienste und andere Institutionen bzw. Behörden sowie für die Netzwerke der Opferhilfe und des Opferschutzes.

In ihrer Funktion unterstützen sie Fortbildungsveranstaltungen externer Einrichtungen und führen in Zusammenarbeit mit den spezialisierten Hilfsdiensten auch die Fortbildungsmaßnahmen für Bedienstete der Polizeidirektionen durch.

Die Opferschutzbeauftragten sind zudem zuständig für die Einberufung der Fallkonferenzen und der »Runden Tische« nach den Vorgaben der »Rahmenkonzeption zum Management von Hochrisikofällen häuslicher Gewalt und Stalking in Sachsen«.

Die Zentralstelle für polizeiliche Prävention im Landeskriminalamt Sachsen koordiniert den Opferschutz in der sächsischen Polizei. Diese unterstützt die Arbeit der Opferschutzbeauftragten in den Polizeidirektionen, arbeitet eng mit den landesweiten Opferhilfeeinrichtungen zusammen und ist Ansprechstelle für den bundesweiten bzw. internationalen Informations- und Erfahrungsaustausch.

Zum Opferschutz in der Polizei Sachsen

Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und familienrechtliche Entscheidungen zu Sorgerecht, Umgangsrecht, Scheidung, Unterhalt usw. werden in den Familienabteilungen der 25 Amtsgerichte des Freistaates verhandelt. Die Strafabteilung der Amtsgerichte ist zuständig für alle Strafsachen, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und bei denen keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Dabei entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, wenn als Strafe eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu vier Jahren zu erwarten ist oder der Anklage ein Verbrechenstatbestand zugrunde liegt und eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jahren zu erwarten ist. Wenn das erwartbare Strafmaß bis zu zwei Jahren beträgt und kein Verbrechenstatbestand vorliegt, dann entscheidet das Strafgericht.

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